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   VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11 (HS), 104-IV-11 (e.A.)   

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https://dejure.org/2011,22048
VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11 (HS), 104-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,22048)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03.11.2011 - 103-IV-11 (HS), 104-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,22048)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 03. November 2011 - 103-IV-11 (HS), 104-IV-11 (e.A.) (https://dejure.org/2011,22048)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 11.08.2010 - 2 BvR 1354/10

    Erneute Verhängung von Missbrauchsgebühren gegen Beschwerdeführer und deren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 103-IV-11
    Es fehlt an einem geordneten, schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag, der die gerügten Grundrechtsverletzungen belegen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. August 2010, NJW 2010, 3150 f.).
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 53-IV-13
    a) Die Beschwerdeführerin kann insbesondere nicht geltend machen, dass sie in dem von ihr unter dem 13. September 2011 eingeleiteten Verfassungsbeschwerdeverfahren (Vf. 103-IV-11 [HS]/Vf. 104-IV-11 [e.A.]) entgegen den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs im verfahrensabschließenden Beschluss vom 3. November 2011 die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gewahrt habe und dass die an diesem Beschluss beteiligten Richter allein schon aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung ihres Vorbringens abzulehnen seien.
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 56-IV-13
    a) Der Beschwerdeführer lehnt die genannten Richter ab, weil diese eine von ihm unter dem 6. Februar 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 8-IV-13 [HS]/Vf. 9-IV-13 [e.A.]) sowie eine zuvor von einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, unter dem 13. September 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 103-IV-11 [HS]/Vf. 104IV-11 [e.A.]) mit einer "stets lebensfremden, nicht sach- und anforderungsgemäßen" und "nicht der Sach- und Rechtslage" entsprechenden bzw. "in jedweder Hinsicht falschen, völlig unzutreffenden und an den Haaren herbeigezogenen" Begründung als unzulässig verworfen hätten.
  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 67-IV-13
    Der Beschwerdeführer kann insbesondere nicht geltend machen, dass die genannten Richter über eine von ihm unter dem 6. Februar 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 8IV-13 [HS]/Vf. 9-IV-13 [e.A.]) sowie über eine von einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer er ist, unter dem 13. September 2011 erhobene Verfassungsbeschwerde (Vf. 103IV-11 [HS]/Vf. 104-IV-11 [e.A.]) falsch entschieden hätten, da sie aus unzutreffenden Gründen eine nähere Befassung mit dem jeweiligen Beschwerdevorbringen abgelehnt hätten.
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